B196-Fahrerschulung

B196-Kawasaki-Automatiroller-125er

Die B196-Fahrerschulung erfolgt bei uns auf einem Kawasaki-Automatikroller

NEU bei uns: Die B196-Fahrerschulung zum Führen von Krafträdern bis max 125 cm³ und 11 kW

Voraussetzungen:

  • Der Teilnehmer muss mindestens seit 5 Jahren im Besitz der Klasse B sein
  • Die Berechtigung gilt nur im Inland

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Gesetzliche Bestimmungen:

1) Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 196 erteilt werden für Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 196 darf nur zugeteilt werden, wenn der Teilnehmer bereits seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. Die Regelungen der Anlage 3 bleiben unberührt. Die Berechtigung nach Satz 1 gilt nur im Inland.

2) Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196 beträgt 25 Jahre.

3) Für die Eintragung der Schlüsselzahl 196 in die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es einer Fahrerschulung. Die Inhalte der Fahrerschulung ergeben sich aus der Anlage 7b.

4) Beim Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 196 in die Klasse B ist vor deren Eintragung der Nachweis einer Fahrerschulung nach dem Muster nach Anlage 7b beizubringen.

5) Der Zeitraum zwischen dem Abschluss der Fahrerschulung und der Eintragung der Schlüsselzahl 196 darf ein Jahr nicht überschreiten.

 

Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1

1. Allgemeines
Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 196 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens neun Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen eines Kraftrades der Klasse A1.

2. Qualifikation für die Durchführung von Fahrerschulungen
Die Fahrerschulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer Fahrschulerlaubnis der Klasse A nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes ist. Ein Fahrlehrer ist zur Fahrerschulung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A nach §1 des Fahrlehrergesetzes besitzt.

3. Schulungsstoff

3.1 Theoretischer Schulungsstoff
Der Umfang der ausschließlich klassenspezifischen theoretischen Schulung beträgt mindestens vier Unterrichtseinheiten. Der theoretische Schulungsstoff umfasst mindestens die Inhalte der Anlage 2.1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung.

3.2 Praktischer Übungsstoff
Auf die fahrpraktischen Übungen entfallen mindestens fünf Unterrichtseinheiten in mindestens den Sachgebieten nach Anlage 3 Nummer 17.2 und Anlage 4 Nummer 1 und 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung. Die gleichzeitige praktische Schulung von mehreren Teilnehmern ist unzulässig.

4. Schulungsfahrzeuge
Als Schulungsfahrzeug ist ein Kraftrad nach Anlage 7 Nummer 2.2.3 zu verwenden. Für das Schulungsfahrzeug muss eine geeignete technische Einrichtung zur Verfügung stehen, die es dem Fahrlehrer ermöglicht, mit dem Teilnehmer zu kommunizieren.

5. Abschluss der Schulung
Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeit und Verhaltensweisen zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 unter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der Inhaber der Fahrschule oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes dem Teilnehmer eine Bescheinigung nach Nummer 6 über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen.

Anmeldung zur B196-Fahrerschulung

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